(1) In der grundlegenden Ausbildung werden dem Flugsicherungsbetriebspersonal in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage
1 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung auf Arbeitsplätzen des jeweiligen Verwendungsbereichs erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten vermittelt. Dem flugsicherungstechnischen Personal werden in einem Erlaubniskurs die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen grundlegenden Kenntnisse der Flugsicherungstechnik vermittelt. In den Flugsicherungsbetriebsdiensten werden für den Erwerb einer neuen Erlaubnis die bereits in einer früheren Ausbildung nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte anerkannt, wenn der Bewerber im Besitz der gültigen Erlaubnis ist, die mit der früheren Ausbildung erworben wurde.
(2) Die grundlegende Ausbildung wird an Ausbildungsstätten durchgeführt, die dafür eine Erlaubnis nach §
24 besitzen.
(3) Die Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte und Dauer der Ausbildungskurse sind für das Flugsicherungbetriebspersonal in Anlage
1 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage
2 bestimmt. Für den Erwerb der eingeschränkten Erlaubnis nach §
9 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden die Ausbildungsinhalte in Umfang und Tiefe entsprechend dem Erlaubnisumfang vermittelt und die Dauer der Ausbildungskurse entsprechend angepaßt.