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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 7 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)
V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 7 Leistungsnachweise
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Während der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal sind in jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen. In ihnen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehörigen Leistungsnachweise erfolgreich erbracht wurden. Die Teilnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den erfolgreichen Abschluß des vorhergehenden Kurses voraus.
(2) Während der grundlegenden Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal können schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise gefordert werden.
Zitierungen von § 7 FlSichPersAusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlSichPersAusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5028/a69670.htm