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§ 8 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 8 Erlaubnisprüfung



(1) Die grundlegende Ausbildung schließt mit der Erlaubnisprüfung ab.

(2) Die Erlaubnisprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach § 14 abgelegt.

(3) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebspersonal wird als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt; sie kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In ihr sind die für die Tätigkeit unter Aufsicht im jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen. Voraussetzung für die Teilnahme ist das erfolgreiche Erbringen aller Leistungsnachweise im letzten Ausbildungskurs.

(4) Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechnisches Personal wird als theoretische Abschlußprüfung durchgeführt. In ihr sind die erforderlichen theoretischen Grundkenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen. Voraussetzung für die Teilnahme ist das erfolgreiche Erbringen aller Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung. Die theoretische Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage 5 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 8 FlSichPersAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlSichPersAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 FlSichPersAusV (zu den §§ 8 und 15) Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, Bestehen von Leistungsnachweise