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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 9 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)
V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 9 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten oder für die Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen. Die Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle umfaßt die Kontrolle mit Radar; sie kann auf die Tätigkeit ohne Radarkontrolle oder auf den Einsatz an Flugplätzen beschränkt werden, für die nach § 27d Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag eines Flugplatzunternehmers Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen vorgehalten werden. Im Verwendungsbereich Flugberatung kann die Erlaubnis auf den Teilbereich Flugfernmeldedienst beschränkt werden. Die Erlaubnis wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt und im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehändigt.
(2) Der Besitz der Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungsbetriebspersonal und das flugsicherungstechnische Personal zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherung unter der Aufsicht eines Ausbilders.
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Zitierungen von § 9 FlSichPersAusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlSichPersAusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FlSichPersAusV Grundlegende Ausbildung
... Personal in Anlage 2 bestimmt. Für den Erwerb der eingeschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden die Ausbildungsinhalte in Umfang und Tiefe entsprechend dem ...
Zitat in folgenden Normen
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 47 FSPersAV Übergangsvorschriften
... Inkrafttretens dieser Verordnung. (3) Eine nicht beschränkte Erlaubnis nach § 9 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung für ... Aufsichtsbehörde ausgehändigt. (5) Eine gültige Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten ...
Anlage 1 FSPersAV (zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs. 5 und 8) Grundlegende Ausbildung für Fluglotsen - Leistungsnachweise; Sprachenvermerke
... dieser Verordnung im Besitz einer gültigen, beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom ... 2.2), die in der grundlegenden Ausbildung zum Erwerb der beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 ...
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