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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 15 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)
V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 15 Bewertung und Bestehen der Leistungsnachweise, Teilprüfungen und Prüfungen
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und das Bestehen von Leistungsnachweisen und Prüfungen sind in Anlage 5 bestimmt.
Zitierungen von § 15 FlSichPersAusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlSichPersAusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5028/a69678.htm