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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2008 aufgehoben
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§ 16 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 16 Wiederholung



(1) Ein nicht bestandener Leistungsnachweis oder eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann im Einzelfall eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.

(2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses nach § 14 für die Wiederholung sind zu berücksichtigen.