(1) Wer von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktritt, hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder werden die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüglich mitgeteilt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.