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§ 18 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 18 Versäumnisfolgen



(1) Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder eine Prüfung unterbrochen, sind die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Der betreffende Prüfungsteil gilt als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

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