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§ 20 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 20 Prüfungsunterlagen



(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind fünf, Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

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