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§ 21 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 21 Gültigkeit, Widerruf, Ruhen und Erneuerung von Erlaubnissen



(1) Erlaubnisse gelten unbefristet, sofern sie nicht widerrufen werden.

(2) Erlaubnisse sollen widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechtigung erwirbt, wenn er durch Widerruf sämtliche Berechtigungen verloren hat oder die Gültigkeit dieser Berechtigungen aus anderen Gründen seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt ordnet auf Antrag des Erlaubnisinhabers das Ruhen der Erlaubnis an, deren Inhaber in der betrieblichen oder technischen Planung einschließlich deren Verwirklichung oder in der Überwachung und Steuerung der Flugsicherungsbetriebsdienste oder der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen eingesetzt ist.

(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf verloren hat, kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers wiedererteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 vorliegen und sichergestellt ist, daß die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 6 vorhanden sind.

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Zitierungen von § 21 FlSichPersAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlSichPersAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FlSichPersAusV Ausnahmeregelungen
... nachweisen, können, sofern die Erlaubnis den Anforderungen an die Gültigkeit nach § 21 entspricht, von dem Luftfahrt-Bundesamt die grundlegende Ausbildung, einzelne oder sämtliche ...