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Anlage 2 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Anlage 2 (zu den §§ 6 und 7) Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Ausbildungsziel, Ausbildungsinhalte und Dauer des Erlaubniskurses; Höchstzahl der Leistungsnachweise

a)
Ausbildungsziel

Im Erlaubniskurs für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung der Bewerber die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:
Recht und Verwaltungshandeln
Luftverkehrsverwaltung
Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens
Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung
Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste
Technisches Englisch

Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:
Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme

Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:
Struktur und Funktion von Programmiersprachen
Struktur und Funktion von Betriebssystemen
Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken

Technische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere:
Netzwerke
Hardware-Komponenten
Protokolle

Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:
Struktur und Funktion von Funksprechsystemen

Technische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, insbesondere:
Übertragungstechniken und -verfahren
Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung
Sprachübertragungsnetze

Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:
Begriffe der Navigation
Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz
Avionik und Flugvermessung

Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:
Begriffe und Definitionen
Zielaufbereitung
Entfernungs- und Azimutmessung
Primär- und Sekundärradarverfahren
Radardatenaufbereitung und -übertragung

Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen

Betriebliches Praktikum, insbesondere:
Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme

c)
Dauer

Die Dauer des Erlaubniskurses für die technische Inbetriebhaltung beträgt mindestens 11, höchstens 13 Wochen.

d)
Höchstzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung höchstens 2 schriftliche Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.



 

Zitierungen von Anlage 2 FlSichPersAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlSichPersAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FlSichPersAusV Grundlegende Ausbildung
... in Anlage 1 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 2 bestimmt. Für den Erwerb der eingeschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 ...
§ 7 FlSichPersAusV Leistungsnachweise
... der Leistungsnachweise in dem Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 2  ...