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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2008 aufgehoben
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Anlage 3 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)
V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Anlage 3 (zu § 10) Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Ausbildungsstruktur
Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfaßt nach einer abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.
Die Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen Berechtigungen im jeweiligen Verwendungsbereich entsprechend § 10 Abs. 4 ab.
Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluß dieser Phasen (Bestehen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt.
- 2.
- Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Anzahl der Leistungsnachweise
- 2.1
- Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)
- a)
- Ausbildungsinhalte
Organisation der Flugsicherungsstelle
Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
Administrative Verfahren
Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
Trainingsteam und Ausbilder
Trainingsplan
Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
Örtliche Luftraumordnung
Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
Allgemeine technische Ausrüstung
- b)
- Anzahl der Leistungsnachweise
- 2.2
- Zweiter Trainingsabschnitt und ggf. weitere Trainingsabschnitte
- a)
- Ausbildungsinhalte
Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze
Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze
Praktische Trainingsinhalte:
Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.
- b)
- Anzahl der Leistungsnachweise
Zitierungen von Anlage 3 FlSichPersAusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlSichPersAusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FlSichPersAusV Betriebliche Ausbildung, Leistungsnachweise
... sowie die Anzahl der Leistungsnachweise sind für Flugsicherungsbetriebspersonal in Anlage 3 , für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 4 ...
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