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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2008 aufgehoben
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§ 24 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)
V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Dritter Abschnitt Ausbildungsstätten
§ 24 Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 6 wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erteilt.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß insbesondere enthalten
- 1.
- den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, daß die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Erlaubnis abhängt,
- 2.
- die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,
- 3.
- die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrpersonals sowie Unterlagen über deren fachliche und pädagogische Eignung,
- 4.
- Angaben über die Aufnahmebedingungen, das Ziel, die Inhalte, den Gang, die Dauer der Ausbildung und die Zahl der gleichzeitig Auszubildenden,
- 5.
- Angaben über die Einrichtungen und Lehrmittel.
(3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
- die Ausbildungsstätte nach ihrer Art und ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Durchführung der Ausbildung geeignet ist,
- 2.
- der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich und pädagogisch geeignet sind,
- 3.
- Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das Ausbildungsziel ausgerichtet sind,
- 4.
- keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden kann.
(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal oder flugsicherungstechnischem Personal für die Inbetriebhaltung und zusätzlich auf einzelne Ausbildungsteile beschränkt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(5) Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
(6) Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 3 sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen von dem Betreiber der Ausbildungsstätte mitzuteilen. Ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals oder Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen führt die Aufsicht über die Ausbildungsstätten. Er kann die Vorlage von Unterlagen und Ausbildungsberichten fordern.
(8) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.
(9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann seine Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 8 ganz oder teilweise auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
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