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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 3 - Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9500-1-4 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9500-1-4 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 3 Zurückbehaltungsrecht an Urkunden
§ 3 hat 1 frühere Fassung
Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen erteilt werden, können bis zur Zahlung der Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
Frühere Fassungen von § 3 BinSchKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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