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Synopse aller Änderungen der BinSchKostV am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 32 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BinSchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
BinSchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 32 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
(Binnenschifffahrtskostenverordnung - BinSchKostV)
(Text neue Fassung)

Kostenverordnung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
(Binnenschifffahrtskostenverordnung - BinSchKostV)

§ 1 Gebühren und Auslagen


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(1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Gebühren und Auslagen.



(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Gebühren und Auslagen.

(2) 1 Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen. 2 Auslagen werden gesondert erhoben.

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(3) 1 Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen bedienen und die ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. 2 Dafür können diese Behörden mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, eine Vergütung vereinbaren, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf.

(4) 1 Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf Antrag des Berechtigten oder aus Gründen, die nicht von einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu vertreten sind, nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Absatz 2 auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. 2 Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 3 Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Fahrzeit nicht bereits nach § 4 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Gesetzes berücksichtigt werden kann. 4 Er beträgt für die erste angefangene Stunde 25 Euro und für jede weitere angefangene halbe Stunde 13 Euro.



(3) 1 Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen bedienen und die ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. 2 Dafür können diese Behörden mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, eine Vergütung vereinbaren, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf.

(4) 1 Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf Antrag des Berechtigten oder aus Gründen, die nicht von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu vertreten sind, nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Absatz 2 auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. 2 Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 3 Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Fahrzeit nicht bereits nach § 4 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Gesetzes berücksichtigt werden kann. 4 Er beträgt für die erste angefangene Stunde 25 Euro und für jede weitere angefangene halbe Stunde 13 Euro.

§ 2 Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung


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(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.



(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

§ 5 Gebühren- und Auslagenerhebung bei von Amts wegen angeordneten Untersuchungen


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Für eine von einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung als begründet anerkennt. Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen.



1 Für eine von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung als begründet anerkennt. 2 Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen.