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§ 3a - Rindfleischetikettierungsgesetz (RiFlEtikettG)
G. v. 26.02.1998 BGBl. I S. 380; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 7847-19 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 7847-19 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3a Verarbeitung von Daten
(1) Soweit es für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie für die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern und die damit im Zusammenhang stehende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes erforderlich ist, ist jeder Marktbeteiligte, ausgenommen Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, berechtigt, Daten
- 1.
- nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, die die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern regeln,
- 2.
- nach der Viehverkehrsverordnung,
- 3.
- der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über Zuchtorganisationen sowie
- 4.
- über die Einstufung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben verlangen, dass die zuständigen Landesstellen ihr Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese
- 1.
- zur Prüfung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben oder
- 2.
- zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses sowie von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit erforderlich das Verfahren zur Datenverarbeitung nach Absatz 1 oder 2 zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 10 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften G. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3274 m.W.v. 10. August 2021
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Frühere Fassungen von § 3a RiFlEtikettG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a RiFlEtikettG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a RiFlEtikettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RiFlEtikettG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 RiFlEtikettG Rechtsverordnungen (vom 25.01.2019)
... und Ernährung zu übertragen. (2) Rechtsverordnungen nach § 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr ...
§ 11 RiFlEtikettG Bußgeldvorschriften (vom 25.01.2019)
... duldet oder bei einer Besichtigung nicht mitwirkt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 , § 4a Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
G. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2527
Artikel 1 3. RiFlEtikettGÄndG
... von Auflagen zulässig." 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 3a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... ersetzt. 7. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe §§ 3, 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" durch die Angabe § 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. ... Angabe §§ 3, 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" durch die Angabe § 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" ersetzt. 8. § 11 Abs. 2 wird wie folgt ... mit Abs. 4" ersetzt, b) in Nummer 3 wird die Angabe §§ 3, 3a Abs. 3," durch die Angabe § 3a Abs. 3," ersetzt. ... in Nummer 3 wird die Angabe §§ 3, 3a Abs. 3," durch die Angabe § 3a Abs. 3," ersetzt. ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 282 11. ZustAnpV Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... In § 3a Absatz 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 20. November ...
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2539
Artikel 1 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. 4. § 3a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 3. § 3a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 2 ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 27 BMELV-EUAnpG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... - RiFlEtikettG)" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 2, § 3a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, § 4a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6, § 8 ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 202 9. ZustAnpV Rindfleischetikettierungsgesetz
... Wörter Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. In den §§ 3, 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 werden jeweils die ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 10 4. LFGBuaÄndG Folgeänderungen
... (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist," ersetzt. (7) In § 3a Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 19. Juni ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1165
Artikel 1 4. RiFlEtikettGÄndG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird aufgehoben. 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 106 2. DSAnpUG-EU Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... § 3a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar ...
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