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§ 4a - Rindfleischetikettierungsgesetz (RiFlEtikettG)
G. v. 26.02.1998 BGBl. I S. 380; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 7847-19 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 7847-19 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4a Befugnisse
(1) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ordnet für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung sowie die Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. 2Insbesondere kann angeordnet werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettiertes Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse oder nicht oder fehlerhaft gekennzeichnetes Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, bis ordnungsgemäß neu etikettiert oder gekennzeichnet worden ist.
(2) 1Soweit es zur Überwachung nach § 4 erforderlich ist, darf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Betrieben, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in den Verkehr bringen, während der Geschäfts- und Betriebszeit
- 1.
- Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigungen fordern oder entnehmen,
- 3.
- alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden oder
- 4.
- die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(3) Inhaber und Leiter der Betriebe nach Absatz 2 sind verpflichtet,
- 1.
- das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Entnahme der Proben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden,
- 2.
- bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen das zu besichtigende Fleisch, die zu besichtigenden genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse, die zu besichtigenden Zubereitungen von Fleisch oder die zu besichtigenden Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
- 3.
- alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen vorzulegen und auf Verlangen der zuständigen Behörde Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien auf eigene Kosten anzufertigen und zu überlassen,
- 4.
- die Entnahme von Proben zu ermöglichen und
- 5.
- die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für Marktbeteiligte, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen einführen.
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen, sowie das Verfahren der Überwachung von Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes G. v. 8. Juli 2015 BGBl. I S. 1165 m.W.v. 17. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 4a RiFlEtikettG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a RiFlEtikettG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a RiFlEtikettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RiFlEtikettG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 RiFlEtikettG Rechtsverordnungen (vom 25.01.2019)
... zu übertragen. (2) Rechtsverordnungen nach § 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches ...
§ 11 RiFlEtikettG Bußgeldvorschriften (vom 25.01.2019)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. (aufgehoben) 2. entgegen § 4a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4, eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei ... Besichtigung nicht mitwirkt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der RindfleischetikettierungsverordnungV. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408
Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die RindfleischetikettierungV. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-DurchführungsverordnungV. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische ErzeugnisseV. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
G. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2527
Artikel 1 3. RiFlEtikettGÄndG
... Fassung für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt sind." 6. § 4a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: ... 7. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe §§ 3, 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" durch die Angabe § 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" ersetzt. ... 3, 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" durch die Angabe § 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" ersetzt. 8. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) ... 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe § 4a Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4" durch die Angabe § 4a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, ... Angabe § 4a Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4" durch die Angabe § 4a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4" ersetzt, b) in Nummer ...
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2539
Artikel 1 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. 6. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 4. § 4a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 27 BMELV-EUAnpG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... 1, § 2 Absatz 1 und 2, § 3a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, § 4a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6, § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 10 ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 202 9. ZustAnpV Rindfleischetikettierungsgesetz
... und Technologie" ersetzt. 2. In den §§ 3, 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 werden jeweils die Wörter Wirtschaft ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1165
Artikel 1 4. RiFlEtikettGÄndG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... und nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen." 4. § 4a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die ...
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