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§ 6 - Rindfleischetikettierungsgesetz (RiFlEtikettG)
G. v. 26.02.1998 BGBl. I S. 380; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 7847-19 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 7847-19 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Auskunftserteilung
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- 1.
- erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermittelt die erforderlichen Schriftstücke, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf dem Gebiet der besonderen Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern erforderlich ist,
- 2.
- überprüft die von einer ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilt ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat, soweit dies zur Überwachung oder Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes G. v. 8. Juli 2015 BGBl. I S. 1165 m.W.v. 17. Juli 2015
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Frühere Fassungen von § 6 RiFlEtikettG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2015 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 08.07.2015 BGBl. I S. 1165 |
aktuell vorher | 05.08.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes vom 28.07.2014 BGBl. I S. 1308 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 27 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 05.08.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2539 |
aktuell | vor 05.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 RiFlEtikettG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RiFlEtikettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RiFlEtikettG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2539
Artikel 1 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. 8. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen" die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... § 4 Absatz 1 Satz 2 im einleitenden Satzteil und Absatz 2 Satz 2, § 4b Satz 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „bis zu" durch die Wörter ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 27 BMELV-EUAnpG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 4. In § 6 Absatz 2 werden a) nach den Wörtern „Europäische Gemeinschaft" ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1165
Artikel 1 4. RiFlEtikettGÄndG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... b) Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen. 7. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Auskunftserteilung (1) Die ... wird gestrichen. 7. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Auskunftserteilung (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ...
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