§ 8 Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des
§ 1 Abs. 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
- 1.
- über die Rückverfolgbarkeit von Rindfleisch sowie von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern auf eine Gruppe von Tieren und
- 2.
- über die Durchführung, einschließlich der Überwachung, von Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern und dabei die Zuständigkeit auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.
(2)
1Rechtsverordnungen nach
§ 3a Abs. 3 oder
§ 4a Abs. 6 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des
§ 1 Abs. 1 erforderlich ist.
2Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3)
1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die sich auf Vorschriften in Rechtsakten im Sinne des
§ 1 Absatz 1 beziehen, zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um die Verweisungen an Änderungen der Vorschriften in diesen Rechtsakten anzupassen.
2Satz 1 gilt insbesondere für die Änderung von Verweisungen auf Vorschriften in der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.
3Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 11 RiFlEtikettG Bußgeldvorschriften (vom 25.01.2019) ... mitwirkt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Sonstige
Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die RindfleischetikettierungV. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-DurchführungsverordnungV. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
G. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2527
Artikel 1 3. RiFlEtikettGÄndG ... von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen" ersetzt. 7. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe §§ 3, 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" durch ...
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2539
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zitate in aufgehobenen TitelnRindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)
V. v. 09.03.1998 BGBl. I S. 438; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Eingangsformel RiFlEtikettV ... Wirtschaft, - des § 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 8 und des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/503/a6223.htm