Tools:
Update via:
Änderung § 4b RiFlEtikettG vom 05.08.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4b RiFlEtikettG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. RiFlEtikettGÄndG am 5. August 2014 und Änderungshistorie des RiFlEtikettGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4b RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung | § 4b RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1165 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4b Zusammenarbeit | (Text neue Fassung)§ 4b (aufgehoben) |
Zur Zusammenarbeit der in § 4 Abs. 2 genannten Behörden bei der Überwachung der Rindfleischetikettierung und der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern können Regelungen über Prüfungspläne einschließlich Risikoanalysen durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften erstellt werden. Diese werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der Länder berufen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/503/al0-44929.htm