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Änderung § 5 RiFlEtikettG vom 01.10.2021
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§ 5 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 5 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 91 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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(Text alte Fassung) § 5 Gebühren | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von den zuständigen Stellen vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. |
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