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Änderung § 5 RiFlEtikettG vom 01.10.2021

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§ 5 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 5 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 91 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von den zuständigen Stellen vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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