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Änderung § 2 RiFlEtikettG vom 05.08.2009
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§ 2 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 2 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2539 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Genehmigungsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Zuständig für die Durchführung des in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen vorgesehenen Verfahrens über | (Text neue Fassung) (1) Zuständig für die Durchführung des in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern vorgesehenen Verfahrens über |
1. die Genehmigung einer Spezifikation (Etikettierungssystem) einschließlich der Anerkennung unabhängiger Stellen (private Kontrollstellen), die die Kontrollen im Rahmen eines Etikettierungssystems durchführen, 2. die Rücknahme, den Widerruf oder die Aussetzung der Genehmigung eines Etikettierungssystems oder der Anerkennung einer privaten Kontrollstelle ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. | |
(1a) Die Genehmigung eines Etikettierungssystems kann mit Auflagen oder Bedingungen und die Anerkennung einer privaten Kontrollstelle kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig. | (1a) Die Genehmigung eines Etikettierungssystems kann mit Auflagen oder Bedingungen und die Anerkennung einer privaten Kontrollstelle kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig. |
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Maßnahmen nach Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/503/al19990-0.htm