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Änderung § 9 RiFlEtikettG vom 15.12.2010
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§ 9 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 9 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch | |
(Text alte Fassung) (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. | (Text neue Fassung) (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. |
(2) Wer den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. (3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet. (4) (weggefallen) |
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