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Änderung § 4b RiFlEtikettG vom 05.08.2014
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§ 4b RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung | § 4b RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4b Zusammenarbeit | |
(Text alte Fassung) Zur Zusammenarbeit der in § 4 Abs. 2 genannten Behörden bei der Überwachung der Rindfleischetikettierung und der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern können Regelungen über Prüfungspläne einschließlich Risikoanalysen durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften erstellt werden. Diese werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der Länder berufen. | (Text neue Fassung) Zur Zusammenarbeit der in § 4 Abs. 2 genannten Behörden bei der Überwachung der Rindfleischetikettierung und der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern können Regelungen über Prüfungspläne einschließlich Risikoanalysen durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften erstellt werden. Diese werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der Länder berufen. |
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