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Änderung § 4b RiFlEtikettG vom 17.07.2015
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§ 4b RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2015 geltenden Fassung | § 4b RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1165 |
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(Text alte Fassung) § 4b Zusammenarbeit | (Text neue Fassung)§ 4b (aufgehoben) |
Zur Zusammenarbeit der in § 4 Abs. 2 genannten Behörden bei der Überwachung der Rindfleischetikettierung und der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern können Regelungen über Prüfungspläne einschließlich Risikoanalysen durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften erstellt werden. Diese werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der Länder berufen. |
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