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Änderung § 5 RiFlEtikettG vom 17.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 RiFlEtikettG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. RiFlEtikettGÄndG am 17. Juli 2015 und Änderungshistorie des RiFlEtikettGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2015 geltenden Fassung | § 5 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1165 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Gebühren | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Gebühren und Auslagen entsprechend dem Aufwand, der für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen erforderlich ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. (2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von den zuständigen Stellen vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. | (Text neue Fassung) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von den zuständigen Stellen vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. |
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