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Änderung § 11 RiFlEtikettG vom 17.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 RiFlEtikettG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. RiFlEtikettGÄndG am 17. Juli 2015 und Änderungshistorie des RiFlEtikettGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2015 geltenden Fassung | § 11 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1165 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | (Text neue Fassung) 1. (aufgehoben) |
2. entgegen § 4a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4, eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei einer Besichtigung nicht mitwirkt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/503/al47893-0.htm