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Änderung § 2 RiFlEtikettG vom 06.11.2007

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§ 2 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2007 geltenden Fassung
§ 2 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2527

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Genehmigungsverfahren


(1) Zuständig für die Durchführung des in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen vorgesehenen Verfahrens über

1. die Genehmigung einer Spezifikation (Etikettierungssystem) einschließlich der Anerkennung unabhängiger Stellen (private Kontrollstellen), die die Kontrollen im Rahmen eines Etikettierungssystems durchführen,

(Text alte Fassung)

2. die Rücknahme, den Widerruf oder die Aussetzung einer Genehmigung oder Anerkennung einer privaten Kontrollstelle

ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann zusätzliche Bestimmungen für die Aufrechterhaltung einer Genehmigung oder einer Anerkennung sowie die Aussetzung einer Genehmigung oder Anerkennung einer privaten Kontrollstelle anordnen.

(Text neue Fassung)

2. die Rücknahme, den Widerruf oder die Aussetzung der Genehmigung eines Etikettierungssystems oder der Anerkennung einer privaten Kontrollstelle

ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(1a) Die
Genehmigung eines Etikettierungssystems kann mit Auflagen oder Bedingungen und die Anerkennung einer privaten Kontrollstelle kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Maßnahmen nach Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist.