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Änderung § 11 RiFlEtikettG vom 06.11.2007
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§ 11 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2007 geltenden Fassung | § 11 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2527 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 4a Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei einer Besichtigung nicht mitwirkt oder 3. einer Rechtsverordnung nach §§ 3, 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 4a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4, eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei einer Besichtigung nicht mitwirkt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
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