Tools:
Update via:
Änderung § 10 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AAVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der LAP-mDAAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes | |
(Text alte Fassung) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt: | (Text neue Fassung) (1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt: |
1. Einführungslehrgang einschließlich Einführungspraktikum und Schulung in Informationstechnik (einschließlich Informationstechnik-Grundlagenkurs) 5 bis 6 Monate, 2. Inlandspraktikum 2 bis 3 Monate, 3. Auslandspraktikum 8 bis 10 Monate, 4. Schlusslehrgang 6 bis 7 Monate. | |
(2) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Ausbildungsabschnitte 1. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden als nach Absatz 1 und 2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5032/al0-154048.htm