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Änderung § 10 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AAVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der LAP-mDAAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1. Einführungslehrgang einschließlich Einführungspraktikum und Schulung in Informationstechnik (einschließlich Informationstechnik-Grundlagenkurs) 5 bis 6 Monate,

2. Inlandspraktikum 2 bis 3 Monate,

3. Auslandspraktikum 8 bis 10 Monate,

4. Schlusslehrgang 6 bis 7 Monate.

vorherige Änderung

 


(2) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Ausbildungsabschnitte

1. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden als nach Absatz 1 und

2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1.

(heute geltende Fassung) 

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