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Änderung § 15 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung und Bewertungen in den Praktika


(1) Im Einführungs- und im Schlusslehrgang sind jeweils drei Aufsichtsarbeiten von mindestens eineinhalbstündiger Dauer aus den in § 20 Abs. 1 genannten Fachgebieten zu fertigen.

(2) Ferner sind im Einführungslehrgang eine Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und im Informationstechnik-Grundlagenkurs sowie im Schlusslehrgang je eine Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und in der Nebensprache anzufertigen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. einzelne oder alle Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und im Schlusslehrgang mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und

2. die Zahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu absolvierenden Aufsichtsarbeiten reduziert wird.

(3) Für die Bewertung gilt § 24. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen und mit ihm oder ihr zu besprechen.

(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, diesen zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde nicht bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Tag der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(5) Die Ausbildungsleitung des Inlands- und des Auslandspraktikums erstellt aus den Einzelbewertungen der Praktikastationen (Zentrale oder Auslandsvertretungen) jeweils eine Gesamtbewertung nach § 24. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt wird.

(6) Die Einzelbewertungen nach Absatz 5 sowie die Gesamtbewertungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Gesamtbewertung.

(7) Die Gesamtbewertungen sind der Aus- und Fortbildungsstätte zuzuleiten.



(heute geltende Fassung)