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Änderung § 16 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Allgemeines | |
(1) In der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, auf dieser Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. (3) Die Prüfung besteht aus einer Sprachprüfung in der Hauptsprache (§ 19) und aus einer Fachprüfung (§ 20). Beide Prüfungen bestehen aus je einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 bei der Sprachprüfung und der Fachprüfung 1. der schriftliche Teil jeweils mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt wird und 2. der mündliche Teil unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. |
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission (§ 18). § 6 Abs. 8 gilt entsprechend. |
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