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Änderung § 6 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auswahlverfahren


(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) 1 Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und kann auch psychologische Eignungstests und Sprachtests umfassen. 2 Das Auswahlverfahren wird von einem unabhängigen Ausschuss durchgeführt; dieser kann externe Beraterinnen oder Berater sowie Fach- und Sprachprüfende hinzuziehen. 3 Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durchführen. 4 Einzelheiten regelt das Auswärtige Amt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(Text neue Fassung)

 
(3) 1 Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren durchgeführt wird. 2 Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. 3 Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(4) Auf Grund der Ergebnisse des schriftlichen Verfahrens und gegebenenfalls der psychologischen Eignungstests entscheidet der Auswahlausschuss, wer zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen wird.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schriftlichen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelassen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben, erhalten eine schriftliche Ablehnung.

(6) 1 Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus fünf Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes. 2 Es können mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. 3 Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 4 Mitglieder sind

1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts,

2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst,

3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst,

4. eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der im Personalreferat des Auswärtigen Amts für den Einsatz des mittleren Dienstes im In- und Ausland zuständig ist, und

5. eine oder ein von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts bestellte Beamtin oder bestellter Beamter des mittleren Auswärtigen Dienstes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann als Mitglied des Auswahlausschusses nach Absatz 6 Satz 4 Nummer 4 und 5 auch jeweils eine entsprechende Arbeitnehmerin oder ein entsprechender Arbeitnehmer bestellt werden.



(6a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann als Mitglied des Auswahlausschusses nach Absatz 6 Satz 4 Nummer 4 und 5 auch jeweils eine entsprechende Arbeitnehmerin oder ein entsprechender Arbeitnehmer bestellt werden.

(7) 1 Die Leiterin, der Leiter, die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts können als weitere stimmberechtigte Mitglieder am Auswahlverfahren teilnehmen. 2 In der Regel führt die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts den Vorsitz. 3 Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt diese oder dieser den Vorsitz. 4 Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschusses wird vertreten durch

1. die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,

2. die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst und

3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst.

5 Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts für die Dauer von drei Jahren bestellt. 6 Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 7 Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 8 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

vorherige Änderung

(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahlausschuss - abweichend von Absatz 7 Satz 6 - schon dann beschlussfähig ist, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind.



(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 der Auswahlausschuss - abweichend von Absatz 7 Satz 6 - schon dann beschlussfähig ist, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind.

(8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit.

(9) 1 Der Auswahlausschuss bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. 2 Sind mehrere Ausschüsse eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.

(10) 1 Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. 2 In begründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen. 3 Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.



(heute geltende Fassung)