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Änderung § 10a Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 10a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10a Nutzung digitaler Lehrformate


(Text alte Fassung)

Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen der Ausbildungsabschnitte digitale Lehrformate genutzt werden.

(Text neue Fassung)

Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen der Ausbildungsabschnitte digitale Lehrformate genutzt werden.

(heute geltende Fassung)