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Änderung § 10a Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 01.01.2023
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§ 10a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 10a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Nutzung digitaler Lehrformate | |
(Text alte Fassung) Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen der Ausbildungsabschnitte digitale Lehrformate genutzt werden. | (Text neue Fassung) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen der Ausbildungsabschnitte digitale Lehrformate genutzt werden. |
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