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Änderung § 10 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes | |
(Text alte Fassung) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt: | (Text neue Fassung) (1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt: |
1. Einführungslehrgang einschließlich Einführungspraktikum und Schulung in Informationstechnik (einschließlich Informationstechnik-Grundlagenkurs) 5 bis 6 Monate, 2. Inlandspraktikum 2 bis 3 Monate, 3. Auslandspraktikum 8 bis 10 Monate, 4. Schlusslehrgang 6 bis 7 Monate. | |
(2) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Ausbildungsabschnitte 1. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden als nach Absatz 1 und 2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1. | |
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