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Änderung § 1a Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 01.01.2023
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§ 1a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | |
(Text alte Fassung) Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist. | (Text neue Fassung) Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5032/al171705-0.htm