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Änderung § 20 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 01.01.2023
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Fachprüfung | |
(1) 1 In der schriftlichen Fachprüfung sind insgesamt vier Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils mindestens drei Zeitstunden zu fertigen. 2 Die Aufgaben sind aus folgenden Fachgebieten auszuwählen, von denen das Fachgebiet Nummer 1 obligatorisch ist: 1. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, 2. Organisation (Behördenaufbau und Geschäftsabläufe), 3. Staats- und Europarecht, 4. Verwaltungsrecht, 5. Zivilrecht, 6. Konsularrecht, 7. Staatsangehörigkeits- und Passrecht, 8. Ausländerrecht, 9. Recht des öffentlichen Dienstes, 10. Besoldungsrecht, 11. Reisekostenrecht, 12. Auslandskostenrecht und 13. Liegenschaftsrecht. | |
(Text alte Fassung) (1a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von Absatz 1 Satz 1 - | (Text neue Fassung) (1a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von Absatz 1 Satz 1 - |
1. der Umfang der Aufsichtsarbeiten reduziert und die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten verkürzt wird und 2. die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf drei oder zwei reduziert wird. (2) 1 Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander folgenden Arbeitstagen gestellt werden. 2 Nach zwei Arbeitstagen soll ein Studientag vorgesehen werden. (3) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten. (4) 1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prüfungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 32 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift. (5) 1 Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2 Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. (6) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 21 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. (7) 1 Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Fachprüfung zugelassen, wenn mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note 'ausreichend' bewertet worden sind. 2 Andernfalls ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. (7a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf zwei oder drei reduziert wird, so ist zur mündlichen Laufbahnprüfung zugelassen, wer in zwei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens die Note 'ausreichend' erreicht hat. (8) 1 Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 2 Dabei sollen zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. 3 Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (9) 1 Die mündliche Fachprüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. 2 Die Prüfungskommission wählt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den mittleren Auswärtigen Dienst vier der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fachgebiete als Prüfungsfächer aus. 3 Es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4 Die Prüfungsdauer für jeden Prüfling beträgt für alle Fächer zusammen höchstens 40 Minuten. | |
(9a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 | (9a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 |
1. der mündliche Teil der Fachprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird, 2. für den mündlichen Teil der Fachprüfung weniger als vier der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fachgebiete als Prüfungsfächer ausgewählt werden und 3. auf die Durchführung des mündlichen Teils der Fachprüfung vollständig verzichtet wird, wenn a) geeignete technische Einrichtungen für eine Durchführung unter Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und b) nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn aa) der mündliche Teil als Einzelprüfung durchgeführt würde und bb) die Prüfungsfächer aus weniger als vier Fachgebieten ausgewählt würden. (10) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Fachprüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. (11) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 24; die Fachprüferinnen und Fachprüfer schlagen jeweils die Bewertungen vor. 2 Das Ergebnis der mündlichen Fachprüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. (11a) Ist festgelegt worden, dass auf den mündlichen Teil verzichtet wird, so ist das Ergebnis des mündlichen Teils der Fachprüfung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der absolvierten Aufsichtsarbeiten der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Absatz 1 bis 2a). (12) Über den Ablauf der mündlichen Fachprüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben. |
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