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Änderung § 5 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 01.01.2025

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 56 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung


(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungsbogen,

2. ein tabellarischer Lebenslauf,

3. ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache, der auch Angaben über besondere Interessen, Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält,

4. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

5. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und gegebenenfalls der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie gegebenenfalls über den Erwerb zusätzlicher Berufs-, Sprach- und Fachkenntnisse,

6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

7. gegebenenfalls

a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,

b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und

(Text alte Fassung)

c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(heute geltende Fassung)