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Änderung § 10 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 01.09.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 11.07.2006 BGBl. I 1571
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

(Text alte Fassung)

1. Einführungslehrgang 4 1/2 Monate,

2. Inlandspraktikum
einschließlich Schulung in Informationstechnik 2 Monate,

3. Auslandspraktikum 8 Monate,

4. Schlusslehrgang 6 1/2 Monate.

(Text neue Fassung)

1. Einführungslehrgang einschließlich Einführungspraktikum und Schulung in Informationstechnik (einschließlich Informationstechnik-Grundlagenkurs) 5 bis 6 Monate,

2. Inlandspraktikum
2 bis 3 Monate,

3. Auslandspraktikum 8 bis 10 Monate,

4. Schlusslehrgang 6 bis 7 Monate.

 (keine frühere Fassung vorhanden)