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Änderung § 10 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 01.09.2006
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 11.07.2006 BGBl. I 1571 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes | |
Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt: | |
(Text alte Fassung) 1. Einführungslehrgang 4 1/2 Monate, 2. Inlandspraktikum einschließlich Schulung in Informationstechnik 2 Monate, 3. Auslandspraktikum 8 Monate, 4. Schlusslehrgang 6 1/2 Monate. | (Text neue Fassung) 1. Einführungslehrgang einschließlich Einführungspraktikum und Schulung in Informationstechnik (einschließlich Informationstechnik-Grundlagenkurs) 5 bis 6 Monate, 2. Inlandspraktikum 2 bis 3 Monate, 3. Auslandspraktikum 8 bis 10 Monate, 4. Schlusslehrgang 6 bis 7 Monate. |
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