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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst am 14.02.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 durch § 56 der BLV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-mDAAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 11 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einstellungsvoraussetzungen | |
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt; | |
(Text alte Fassung) 2. im Zeitpunkt der Einstellung mindestens 18 Jahre alt ist und die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat; 3. für die Aufgaben des mittleren Auswärtigen Dienstes geeignet erscheint; 4. den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss (z. B. Fachoberschulreife) nachweist; 5. eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist; 6. hinreichende Kenntnisse in der englischen Sprache nachweisen kann und 7. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraussetzung erfüllen müssen. | (Text neue Fassung) 2. für die Aufgaben des mittleren Auswärtigen Dienstes geeignet erscheint; 3. den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss (z. B. Fachoberschulreife) nachweist; 4. eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist; 5. hinreichende Kenntnisse in der englischen Sprache nachweisen kann und 6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraussetzung erfüllen müssen. |
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung | |
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungsbogen, 2. ein tabellarischer Lebenslauf, 3. ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache, der auch Angaben über besondere Interessen, Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält, 4. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 5. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und gegebenenfalls der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie gegebenenfalls über den Erwerb zusätzlicher Berufs-, Sprach- und Fachkenntnisse, 6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und 7. gegebenenfalls a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, | |
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch, c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und d) Nachweise zur Begründung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung. | b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |
(1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Auswärtigen Amts entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung des Bedarfs über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, 2. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. gegebenenfalls eine Ablichtung der Dienstzeitbescheinigung über die Ableistung von Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst. Das Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über die Einstellung von Bedeutung sind. | |
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Kinder haben ihre gesundheitliche Eignung gemäß § 4 Nr. 7 durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts nachzuweisen, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird. Die Kosten der Untersuchung trägt das Auswärtige Amt. | (3) Die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Kinder haben ihre gesundheitliche Eignung gemäß § 4 Nummer 6 durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts nachzuweisen, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird. Die Kosten der Untersuchung trägt das Auswärtige Amt. |
§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes | |
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. | |
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. | (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. |
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen einer Erkrankung, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 28 Abs. 2. |
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