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§ 2 - Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV)
V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1801; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848
Geltung ab 20.11.1971; FNA: 2212-2-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 20.11.1971; FNA: 2212-2-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 2 Mitglieder des Beirates
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Beirat gehören an
- 1.
- vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbildungsstätten,
- 2.
- fünf Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden,
- 3.
- zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,
- 4.
- je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
- 5.
- ein Vertreter der Elternschaft,
- 6.
- vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung,
- 7.
- zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
- 8.
- ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,
- 9.
- ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V..
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Zitierungen von § 2 BeiratsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BeiratsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeiratsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BeiratsV Berufung und Dauer der Mitgliedschaft
... und Forschung in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 2, die den Kreis der Schüler vertreten, werden in der Regel für die Dauer von zwei ... werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die übrigen Mitglieder mit seiner ...
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