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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement (FachkBüroPrV k.a.Abk.)
V. v. 31.10.2001 BGBl. I S. 2887; aufgehoben durch § 10 V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 268
Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-65 Berufliche Bildung
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Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-65 Berufliche Bildung
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§ 6 Bestehen der Prüfung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FachkBüroPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FachkBüroPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FachkBüroPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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