(1) Die Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage
2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß §
5 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.