Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2012 aufgehoben
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Anlage 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement (FachkBüroPrV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2001 BGBl. I S. 2887; aufgehoben durch § 10 V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 268
Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-65 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement"


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2001 S. 2891)

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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FachkBüroPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkBüroPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FachkBüroPrV Bestehen der Prüfung
... ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie die ...


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