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Änderung § 5 MaßstG vom 12.09.2006
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§ 5 MaßstG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.09.2006 geltenden Fassung | § 5 MaßstG n.F. (neue Fassung) in der am 12.09.2006 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 05.09.2006 BGBl. I 2098 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ergänzungsanteile | |
(Text alte Fassung) (1) Aus dem Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer sollen in Höhe von bis zu einem Viertel Ergänzungsanteile den Ländern gewährt werden, deren Einnahmen je Einwohner aus den Landessteuern sowie aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer den Durchschnitt aller Länder unterschreiten. | (Text neue Fassung) (1) Aus dem Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer sollen in Höhe von bis zu einem Viertel Ergänzungsanteile den Ländern gewährt werden, deren Einnahmen je Einwohner aus den Landessteuern sowie aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer den Durchschnitt aller Länder unterschreiten; bei der Grunderwerbsteuer ist anstelle der Einnahmen die Steuerkraft anzusetzen. Zur Bestimmung der Steuerkraft der Grunderwerbsteuer sind die Einnahmen um die durch länderunterschiedliche Steuersätze entstehenden Einnahmeunterschiede zu bereinigen. |
(2) Die Vergabe von Ergänzungsanteilen dient der Verminderung besonders großer Unterschiede der Einnahmen im Sinne von Absatz 1. |
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