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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 2 - Fördergebietsgesetz (FöGbG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.09.1993 BGBl. I S. 1654; aufgehoben durch Artikel 68 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 28.06.1991; FNA: 707-19 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 28.06.1991; FNA: 707-19 Wirtschaftsförderung
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§ 2 Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
- 1.
- keine Luftfahrzeuge sind,
- 2.
- mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet gehören und während dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verbleiben und
- 3.
- in jedem Jahr des in Nummer 2 genannten Zeitraums vom Steuerpflichtigen zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden.
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Zitierungen von § 2 Fördergebietsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FöGbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FöGbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FöGbG Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
... Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können Steuerpflichtige ...
§ 6 FöGbG Steuerfreie Rücklage
... den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 bilden, mit denen vor dem 1. Januar 1992 begonnen worden ist. Die Rücklage kann bis zu ...
§ 8 FöGbG Anwendung
... auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten. Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden bei nach dem 2. September 1998 abgeschlossenen Investitionen ... nachträglichen Herstellungsarbeiten an diesen Wirtschaftsgütern sind die §§ 1 bis 5 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige sie 1. nach dem 30. Juni 1991 bestellt ... Wirtschaftsgütern oder beendeten nachträglichen Herstellungsarbeiten die §§ 1 bis 5 anzuwenden, soweit nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1999 Anzahlungen auf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/504/a6231.htm