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Synopse aller Änderungen des GG am 01.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
GG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Präambel
I. Die Grundrechte
    Artikel 1
    Artikel 2
    Artikel 3
    Artikel 4
    Artikel 5
    Artikel 6
    Artikel 7
    Artikel 8
    Artikel 9
    Artikel 10
    Artikel 11
    Artikel 12
    Artikel 12a
    Artikel 13
    Artikel 14
    Artikel 15
    Artikel 16
    Artikel 16a
    Artikel 17
    Artikel 17a
    Artikel 18
    Artikel 19
II. Der Bund und die Länder
    Artikel 20
    Artikel 20a
    Artikel 21
    Artikel 22
    Artikel 23
    Artikel 24
    Artikel 25
    Artikel 26
    Artikel 27
    Artikel 28
    Artikel 29
    Artikel 30
    Artikel 31
    Artikel 32
    Artikel 33
    Artikel 34
    Artikel 35
    Artikel 36
    Artikel 37
III. Der Bundestag
    Artikel 38
    Artikel 39
    Artikel 40
    Artikel 41
    Artikel 42
    Artikel 43
    Artikel 44
    Artikel 45
    Artikel 45a
    Artikel 45b
    Artikel 45c
    Artikel 45d Parlamentarisches Kontrollgremium
    Artikel 46
    Artikel 47
    Artikel 48
    Artikel 49
IV. Der Bundesrat
    Artikel 50
    Artikel 51
    Artikel 52
    Artikel 53
IV a. Gemeinsamer Ausschuß
    Artikel 53a
V. Der Bundespräsident
    Artikel 54
    Artikel 55
    Artikel 56
    Artikel 57
    Artikel 58
    Artikel 59
    Artikel 59a
    Artikel 60
    Artikel 61
VI. Die Bundesregierung
    Artikel 62
    Artikel 63
    Artikel 64
    Artikel 65
    Artikel 65a
    Artikel 66
    Artikel 67
    Artikel 68
    Artikel 69
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
    Artikel 70
    Artikel 71
    Artikel 72
    Artikel 73
    Artikel 74
    Artikel 74a
    Artikel 75
    Artikel 76
    Artikel 77
    Artikel 78
    Artikel 79
    Artikel 80
    Artikel 80a
    Artikel 81
    Artikel 82
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
    Artikel 83
    Artikel 84
    Artikel 85
    Artikel 86
    Artikel 87
    Artikel 87a
    Artikel 87b
    Artikel 87c
    Artikel 87d
    Artikel 87e
    Artikel 87f
    Artikel 88
    Artikel 89
    Artikel 90
    Artikel 91
(Text alte Fassung) nächste Änderung

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben
(Text neue Fassung)

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
    Artikel 91a
    Artikel 91b
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Artikel 91c
    Artikel 91d
IX. Die Rechtsprechung
    Artikel 92
    Artikel 93
    Artikel 94
    Artikel 95
    Artikel 96
    Artikel 97
    Artikel 98
    Artikel 99
    Artikel 100
    Artikel 101
    Artikel 102
    Artikel 103
    Artikel 104
X. Das Finanzwesen
    Artikel 104a
    Artikel 104b
    Artikel 105
    Artikel 106
    Artikel 106a
    Artikel 106b
    Artikel 107
    Artikel 108
    Artikel 109
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Artikel 109a
    Artikel 110
    Artikel 111
    Artikel 112
    Artikel 113
    Artikel 114
    Artikel 115
X a. Verteidigungsfall
    Artikel 115a
    Artikel 115b
    Artikel 115c
    Artikel 115d
    Artikel 115e
    Artikel 115f
    Artikel 115g
    Artikel 115h
    Artikel 115i
    Artikel 115k
    Artikel 115l
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Artikel 116
    Artikel 117
    Artikel 118
    Artikel 118a
    Artikel 119
    Artikel 120
    Artikel 120a
    Artikel 121
    Artikel 122
    Artikel 123
    Artikel 124
    Artikel 125
    Artikel 125a
    Artikel 125b
    Artikel 125c
    Artikel 126
    Artikel 127
    Artikel 128
    Artikel 129
    Artikel 130
    Artikel 131
    Artikel 132
    Artikel 133
    Artikel 134
    Artikel 135
    Artikel 135a
    Artikel 136
    Artikel 137
    Artikel 138
    Artikel 139
    Artikel 140
    Artikel 141
    Artikel 142
    Artikel 142a
    Artikel 143
    Artikel 143a
    Artikel 143b
    Artikel 143c
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Artikel 143d
    Artikel 144
    Artikel 145
    Artikel 146

Artikel 87d


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.



(1) 1 Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. 2 Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 91c (neu)




Artikel 91c


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.

(2) 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. 2 Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. 3 Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. 4 Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.

(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.

(4) 1 Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. 2 Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 91d (neu)




Artikel 91d


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

Artikel 104b


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die



(1) 1 Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder

2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder

3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums

vorherige Änderung nächste Änderung

erforderlich sind.



erforderlich sind. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) 1 Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 2 Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. 3 Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.



(heute geltende Fassung) 

Artikel 109


(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(4) 1 Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über

1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und

2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),

erlassen werden. 2 Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt werden. 3 Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 4 Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz.

(5) 1 Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen. 2 Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. 3 Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. 4 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.



(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) 1 Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2 Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. 3 Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. 4 Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 5 Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4)
Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) 1 Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. 2 Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 109a (neu)




Artikel 109a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),

2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,

3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.

2 Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.

Artikel 115


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. 2 Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. 3 Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Für Sondervermögen des Bundes
können durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.



(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

(2) 1 Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
2 Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 3 Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. 4 Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. 5 Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. 6 Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. 7 Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. 8 Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 143d (neu)




Artikel 143d


vorherige Änderung

 


(1) 1 Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. 2 Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. 3 Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. 4 Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. 5 Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. 6 Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. 7 Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) 1 Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. 2 Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. 3 Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. 4 Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. 5 Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 6 Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(3) 1 Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. 2 Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.