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Änderung Artikel 91b GG vom 01.09.2006

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Artikel 91b GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
Artikel 91b GG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2438
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 91b


(Text alte Fassung)

1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. 2 Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. 2 Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. 3 Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

(2) Bund und Länder können auf Grund
von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3)
Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.