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Änderung Artikel 105 GG vom 01.09.2006
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Artikel 105 GG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung | Artikel 105 GG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1546 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 105 | |
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen. (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. 2 Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen. (2a) 1 Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. 2 Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer. |
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. |
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