Tools:
Update via:
Änderung Artikel 52 GG vom 01.09.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GGÄndG am 1. September 2006 und Änderungshistorie des GGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
Artikel 52 GG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung | Artikel 52 GG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 28.08.2006 BGBl. I 2034 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 52 | |
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. (2) 1 Der Präsident beruft den Bundesrat ein. 2 Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen. (3) 1 Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Er verhandelt öffentlich. 4 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. | |
(Text alte Fassung) (3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2. |
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5041/al1800-0.htm